Satzung des Buchholzer Segler-Verein e.V.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Buchholzer Segler-Verein“, abgekürzt BSV.
Er hat seinen Sitz in Buchholz, Kreis Herzogtum Lauenburg und ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ratzeburg.
Der BSV führt als Vereinszeichen einen rechteckigen blauen Stander mit zwei hintereinander waagerecht angeordneten gleichschenkligen weißen Dreiecken.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der wassersportlichen- und seglerischen Betätigung seiner Mitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Begütung begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Wer die ihm als Mitglied des Vereins obliegenden Pflichten gröblich verletzt, insbesondere gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung oder gegen sonstige Vorschriften verstößt, kann ausgeschlossen werden. Auch wer trotz dreimaliger Mahnung mit seinem Beitrag bzw. sonstigen Zahlungen an den Verein bis zum Ablauf von sechs Monaten im Rückstand bleibt, kann ausgeschlossen werden.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Mit dem Erhalt des Ausschließungsbeschlusses sind die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§6
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftwart, dem Kassenwart und dem Platzwart.
Jedes Jahr wird ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die restlichen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei Stimmen, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem einmaligen Geschäftswert über 2.000 Euro (zweitausend Euro) sind für den Verein nur verbindlich mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Über wichtige Entscheidungen des Vorstandes sowie über Form und Tagesordnungen von Mitgliederversammlungen und deren Ergebnis ist Protokoll zu führen.
§7
Mitgliederversammlungen
Zu Beginn eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung (über das Internet) durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsensveranstaltung stattfinden soll, wird der Vorstand mit der jeweiligen Einladung bekanntgeben.In dieser Generalversammlung sind folgende Punkte zu erledigen:
1. Bericht des Vorstandes,
2. Bericht des Kassenwartes,
3. Entlastung des Vorstandes jährlich,
4. Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Turnus von vier Jahren,
5. Festsetzung von Beiträgen und Geldleistungen,
6. Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
7. Wahl von zwei Kassenprüfern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen erforderlich.
§8
Beiträge und Geldleistungen
Der Jahresbeitrag und seine Höhe werden von der Generalversammlung festgesetzt oder geändert. Der Beitrag muss bis zum 1. April eines jeden Geschäftsjahres entrichtet werden. Bei Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Betrag zu zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der einmalige Betrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft, nicht zurückerstattet.
Die Mitglieder sind zur Ableistung angesetzter Arbeitsdienste im Interesse des Vereins verpflichtet. Mitgliedern, die zum Arbeitsdienst nicht erscheinen, können geldliche Ersatzleistungen in Rechnung gestellt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe und Abgeltungsumfang durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
§9
Beurkundungen der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (Vorstand oder Mitgliederversammlung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, sowie vom Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§10
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des BSV kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel der
Stimmen der Erschienenen beschlossen werden.
Liquidatoren sind der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Buchholz, den 22.08.2021