Hafenordnung – des Buchholzer Segler-Verein e.V.

 

Bootsliegeplätze werden jährlich ab 1. April bis 31. Oktober zur Verfügung gestellt. Die Räumung hat fristgerecht zu erfolgen: Nasslieger bis zum 15.  November, Trockenlieger zum vom Vorstand festgesetzten Termin. Nach diesem Termin ist der Vorstand berechtigt, die Boote auf Kosten des Eigners entfernen zu lassen. Bootsliegeplätze im Hafen des BSV werden nur für Boote, die über eine gültige Benutzungserlaubnis des Kreises Herzogtum Lauenburg verfügen, vergeben. Mit der Zuteilung eines bestimmten Liegeplatzes übernimmt der Vorstand keine Gewähr für die Benutzbarkeit des Platzes, insbesondere nicht für Eignung bezüglich Wassertiefe, Stärke der Festmacherpfähle usw. Dem Bootsgewicht entsprechende Festmacherdämpfer müssen verwendet werden.

Bootswechsel/Klassenwechsel ist dem Vorstand schriftlich aufgrund der eingeschränkten Zahl der Liegeplätze auf jeden Fall rechtzeitig vor Erwerb des Bootes mit­zuteilen.

Zeitweiliges Verlassen des Liegeplatzes verwirkt nicht das Recht auf den Liegeplatz, jedoch darf der Liegeplatzinhaber seinen Liegeplatz nicht an andere Boote weitergeben. Bei Abwesenheit von über 7 Tagen sollte das Boot beim Platzwart oder Vorstand abgemeldet werden. Der Platzinhaber hat keinen Anspruch auf die in der Zeit der Abwesenheit seines Bootes eingenommenen Liegegelder.

Gastlieger können, soweit möglich, im Hafen des BSV aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand. Liegegeld wird entsprechend der Gebührenordnung des BSV erhoben.

Der Vorstand des BSV bittet jeden Benutzer bzw. Besucher der Hafenanlagen um Beachtung folgender Punkte:

 

  • Das Auslaufen und Einlaufen in unserem Hafenbereich darf nicht behindert werden. Der Segelbootverkehr hat im Hafen Vorrang. Die öffentliche Badestelle an der Nachbarwiese ist als extra ausgewiesene Badewiese zu nutzen. Der BSV-Vorstand bittet hier um besondere Aufmerksamkeit und eindringliche Hinweise an Kinder zur Vermeidung von Unglücksfällen. 
  •  Ordnung im Hafen und pflegliche Behandlung der Steganlagen, Bänke, Tische usw. 
  • Vermeidung jeglicher Verschmutzung der gesamten Anlage.
  • Das Grillen ist nur auf dem dafür vorgesehenen Grillplatz neben dem Anker, nicht aber auf den Booten und der gesamten Steganlage gestattet. 
  • Gute Anbringung und Kontrolle der eigenen - ggf. auch der benachbarten – Festmacher. 
  • Schonung der Grünanlagen und Anpflanzungen. 
  • Tiere sind anzuleinen, Verunreinigungen durch Tiere haben die Besitzer umgehend zu beseitigen. 
  • Das Befahren des Vereinsgeländes sowie der Steganlage mit Pkw's, Motorrädern, Mopeds, Fahrrädern usw. ist nicht gestattet. 
  • Gemäß § 11 der Sporthafenverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist den Bootseignern auferlegt, dass Abwasser, Fäkalien, evtl. anfallendes Altöl bzw. ölhaltiges Wasser sowie sonstige Abfälle nur in den dafür vorgesehenen Anlagen oder Behältnissen deponiert werden dürfen, die vorhandenen Wascheinrichtungen zu benutzen sind (an Land), das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu unterbleiben hat, Bordtoiletten nur benutzt werden dürfen, wenn die Fäkalien an Bord gesammelt werden und später zur Sammelanlage an Land verbracht werden. 
  • Das Abstellen von Bootsanhängern auf dem Vereinsgelände ist mit dem Vorstand abzuklären. 
  • Trockenlieger haben ihre Boote auf dem angewiesenen Platz zu lagern.

 

Bei der Pflege und Instandhaltung der Boote sind die Bestimmungen des Naturschutzes, des Wassergesetzes, des Abfallgesetzes und alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu beachten:

 

  • Bootsreinigung während der Segelsaison nur mit klarem Wasser. 
  • Unterwasserschutzanstrich (Antifouling) darf nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verwendet werden. 
  • Alle bei der Instandsetzung der Boote anfallenden Abfälle (auch im Winterlager), wie z. B.: 

·        Farbstaub und Farbreste 

·        Farbrollen, Pinsel, Streichbehältnisse 

·        Spray- und Farbdosen und Gebinde mit Anhaftungen und Resten 

·        Kaltreiniger und Bootsreinigungsmittel 

·        Wachs- und Poliermittelrückstände, Spachtelmassenabfälle 

·        verunreinigte Putzlappen und Polierwatte

 

sind vom jeweiligen Eigner selbst zu entsorgen. Eine Entsorgung durch den Verein findet nicht statt.

 

Das Benutzen der Hafen- und Vereinsanlagen ist nur Mitgliedern des BSV bzw. Gastliegern erlaubt.

 

Auf dem Hafengelände ist nach 22.00 Uhr Ruhe zu halten.

 

Nichtbefolgung bzw. Zuwiderhandlungen dieser Hafenordnung berechtigen zum Widerruf der Liegeplatzzuteilung und Sperrung des Hafens für den Betreffenden durch den Vorstand. Zusätzlich kann der betreffende Eigner für eventuelle Bußgelder, Strafen und Ansprüche durch Dritte haftbar gemacht werden.

 

Eine Haftung des BSV sowie seines Vorstandes für Personen- und Sachschäden auf dem gesamten Vereinsgelände und in der Winterlagerhalle sind ausgeschlossen. Dies schließt Ein- und Auslagern der Boote ein. 

 

Buchholzer Segler-Verein e.V.  

Der Vorstand                                                                          Buchholz, 09. April 2024